Helfen
Unter dem Dach der Stiftung Kölner Opferhilfe gibt es verschiedene Möglichkeiten, sich mit uns für hilfsbedürftige Menschen einzusetzen. Gemeinsam können wir Mut machen.
SPENDE
Jede Hilfe zählt! Es gibt unterschiedliche Wege für die Stiftung Kölner Opferhilfe zu spenden. Entscheiden Sie selbst, auf welchem Weg und welchen Betrag Sie spenden möchten: Mit einer einmaligen oder dauerhaften Spende oder aus einem bestimmten Anlass heraus. Unsere Stiftung ist vor dem Finanzamt als gemeinnützig anerkannt.
Geldspenden oder Sachspenden an gemeinnützige Organisationen können in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Bei Spenden bis 300 Euro geht das ohne offizielle Spendenbescheinigung.
Für die steuerliche Anerkennung von Spenden an inländische Spendenempfänger kann das Finanzamt eine Spendenbescheinigung fachlich korrekt »Zuwendungsbestätigung« genannt, verlangen. Diese muss nach amtlich vorgeschriebenem Muster vom Spendenempfänger ausgestellt werden.
Die Spendenquittung muss nicht zusammen mit der Steuererklärung abgegeben werden – falls das Finanzamt sie sehen will, wird es sich melden. Die Spendenbescheinigung sollte also auf jeden Fall sorgfältig aufbewahrt werden!
In der Steuererklärung erklärt man die Spende in der Anlage Sonderausgaben.
Kleinbetragsspenden bis 300 Euro
Von der strengen Anforderung an die formelle Zuwendungsbestätigung gibt es erfreulicherweise bei Spenden bis 300 Euro an gemeinnützige Organisationen eine Ausnahme gem. (§ 50 Abs. 2 EStDV). Als Spendennachweis genügt hier dem Finanzamt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank (Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Onlinebanking), wenn darauf Name und Kontonummer von Auftraggeber und Empfänger sowie Betrag und Buchungstag ersichtlich sind. Bei Kleinspenden bis 300 Euro ist Bedingung für die Vereinfachungsregelung, dass neben dem Bareinzahlungsbeleg bzw. der Buchungsbestätigung zusätzlich angegeben ist, ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt.
Höchstbetrag
Natürlich darf man immer so viel spenden wie man möchte und sich leisten kann! Für die steuerliche Absetzbarkeit im Rahmen der Sonderausgaben gibt es jedoch einen Höchstbetrag. Dies hängt ab von der Höhe der Einkünfte (§ 10b Abs. 1 Satz 1 EStG):
• Spenden und Mitgliedsbeiträge sind bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abzugsfähig.
• Für Selbstständige gilt alternativ ein Spenden-Höchstbetrag von 0,4 % der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr gezahlten Löhne und Gehälter, wenn dies günstiger ist.
Spenden sind in dem Jahr absetzbar, in dem sie geleistet wurden. Wer in einem Jahr so viel spendet, dass sich die Zuwendungen nicht vollständig steuerlich auswirken, darf den unberücksichtigt gebliebenen Betrag zeitlich unbegrenzt ins jeweils nächste Jahr vortragen und dann zusammen mit den Spenden dieses Jahres im Rahmen des Höchstbetrages absetzen. Einen Rücktrag von Spenden ins Vorjahr lässt das Finanzamt leider nicht zu.
ZUSTIFTUNG – EIN WEG, LANGFRISTIG ZU HELFEN UND DAUERHAFT GUTES TUN
Hiermit haben Sie verschiedene Möglichkeiten, nachhaltig etwas Gutes zu tun. Entscheiden Sie selbst, ob Sie mit einer Zustiftung das Stiftungskapital dauerhaft vergrößern möchten oder eine eigene Stiftung oder einen eigenen Stiftungsfonds unter dem Dach der Stiftung verwalten lassen, sofern sie dieselben Stiftungszwecke ausweisen.
ALS UNTERNEHMEN HELFEN – SOZIALE VERANTWORTUNG ÜBERNEHMEN
Engagieren Sie sich mit Ihrem Unternehmen und unterstützen Sie unsere Stiftung. Wir beraten Sie sehr gerne bei der Gestaltung eines geeigneten Engagements. Wenn Sie es wünschen, suchen wir darüber hinaus gemeinsam nach Möglichkeiten, Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in das Engagement einzubeziehen.
ERBSCHAFTEN UND SCHENKUNGEN
Mit Ihrem Testament gestalten Sie Zukunft.
Indem Sie unsere Stiftung mit Ihrem Vermächtnis unterstützen, können Sie sich für das Gemeinwohl einsetzen und über das eigene Leben hinaus Spuren hinterlassen. Die Stiftung Kölner Opferhilfe ist als gemeinnützige Stiftung von der Erbschaftssteuer freigestellt. Dadurch kommt das von Ihnen testamentarisch zugewandte Vermögen ungeschmälert dem Stiftungszweck zu Gute.
